Auch bei dieser Sichtweise ist die Aktiv- und Passivlegitimation der Kläger und der Beklagten als Miteigentümer der beiden benachbarten Parzellen Nr. 1203 und Nr. 1891 zu bejahen, wobei die ihnen anzulastende bzw. von ihnen bekämpfte Überschreitung des Eigentumsrechts darin liegt, dass die Stockwerkeigentümer Z. in Missachtung gesetzlicher Abstandsvorschriften einen bis an die Grundstücksgrenze reichenden Gartensitzplatz aufschütten und befestigen liessen. Ebenso wenig lässt sich beanstanden, dass die auf die Beseitigung dieses Störungszustandes gerichtete, nach dem an anderer Stelle Gesagten als nicht rechtsmissbräuchlich einzustufende Klage der Eheleute Y. bei den für W. zustän-