6. Ebenso wenig zu beanstanden gewesen wäre die Gutheissung des Hauptklagebegehrens von A. und B. Y., wenn davon ausgegangen würde, dass sich der von ihnen erhobene Beseitigungsanspruch nicht gegen einen unmittelbaren Eingriff in die Substanz ihres Grundstückes richte, sondern gegen bloss indirekte Wirkungen eines Störungszustandes auf der Liegenschaft der Beklagten, und dass der Streitgegenstand deshalb statt nach den Regeln über die Eigen- 14