685/686 ZGB N. 28). Abgesehen davon, dass nach dem Rückzug der Widerklage kein entsprechendes Begehren mehr vorhanden ist, fehlt es auf Seiten der Verletzer (den Beklagten) nach dem oben in Erwägung 4 Ausgeführten vor allem am Erfordernis des guten Glaubens hinsichtlich des Nichteinhaltenmüssens des gesetzlichen Grenzabstandes (vgl. REY, a. a. O., Art. 674 ZGB N. 11; Arthur MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Band IV.1.3, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 685/686 ZGB N. 130; HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, Zürcher Kommentar, Band IV.1, 2. Aufl., Zürich 1977, Art. 674 ZGB N. 18). Auch insoweit besteht somit kein Anlass zum Eingreifen in das vorinstanzliche Urteil.