dass die Baubehörde den Gartensitzplatz, den sie trotz der fehlenden Zustimmung der Nachbarn abgenommen hatte, nachträglich mit ihrem bereits erwähnten Entscheid vom 9. Juli 2001 noch förmlich genehmigte. – Von einem treuwidrigen Verhalten der Eheleute Y. gegenüber den Stockwerkeigentümern Z. oder anderen Vorgängen, die ihr Beharren auf der Entfernung des in den Grenzabstand hineinragenden Sitzplatzbereichs als missbräuchlich erscheinen liesse, kann somit nicht gesprochen werden. Es bleibt also bei dem den Hauptantrag der Klage gutheissenden Urteil des Bezirksgerichtes Maloja.