So vermochte sich die als Zeugin befragte Rechtsvorgängerin der Kläger (V.), an die offenbar ein förmliches Gesuch um Genehmigung des vorgesehenen Gartensitzplatzes gerichtet worden war, nicht daran zu erinnern, diesbezüglich je irgendwelche Zusicherungen gemacht zu haben. Gegenteiliges behauptet selbst der für die Stockwerkeigentümer Z. auftretende Architekt nicht, wie sich aus seinem den Verhandlungsverlauf wiedergebenden Schreiben vom 21. Juni 2000 an B. Y. ergibt (BB 4).