Auch sonst liegt nichts vor, was bei den Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt unverschuldet den falschen Eindruck zu erwecken vermocht hätte, dass sie die Abstandsvorschriften von vornherein ausser Acht lassen dürften oder dass sie jedenfalls nicht mehr verpflichtet seien, für deren nachträgliche Einhaltung zu sorgen. So wurden die Stockwerkeigentümer Z. bereits in der Baubewilligung vom 24. April 1997 (KB 7) unter Ziff. 2 der Auflagen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie für bauliche Massnamen der hier interessierenden Art im Bereich der Grenze die Zustimmung der (Mit)eigentümer der Parzelle Nr. 1203 beizubringen hätten. Dies ist jedoch nie erfolgt.