Mit Schreiben vom 22. Juni 2000, also noch vor Ablauf eines Jahres, beschwerten sich dann A. und B. Y. durch ihren damaligen Anwalt bei den Stockwerkeigentümern Z. darüber, dass der von ihnen angelegte Gartensitzplatz sowohl unter öffentlichrechtlichem wie privatrechtlichem Blickwinkel insoweit unzulässig sei, als er bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranreiche (KB 13). Darin darf noch kein übermässiges, den Störungszustand billigendes Zuwarten gesehen werden, zumal sich die Kläger erst seit dem Schadenfall vom Mai 2000, als ein Teil der künstlichen Anlage abrutschte, über das ganze Ausmass des Gefährdungspotentials im Klaren sein mussten.