Das eben Gesagte bedeutet, dass die Klage der Eheleute Y. zu Recht gemäss Hauptantrag gutgeheissen wurde. Der Überprüfung nicht standhalten würde das angefochtene Urteil freilich immer noch dann, wenn die Geltendmachung des an sich zulässigen Beseitigungsanspruchs als rechtsmissbräuchlich angesehen werden müsste. Ob dem so ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei in diesem Zusammenhang etwa von Belang sein kann, dass eine Störung seit längerem geduldet wurde (vgl. WIEGAND, a. a. O., Art. 641 ZGB N. 67 Abs. 2 Satz 2). 12