Einerseits erstreckt sich der von der Hangrutschung unberührt gebliebene Teil des Gartensitzplatzes unverändert bis zur Grenze zur Nachbarparzelle Nr. 1203 und andererseits wurde den Stockwerkeigentümern Z. durch die kommunale Baubehörde mit Entscheid vom 9. Juli 2001 sinngemäss die Bewilligung erteilt, die Anlage im abgerutschten Bereich in der ursprünglichen Ausdehnung wiederherzustellen (BB 17 S. 5). Damit ist also weder das Fehlen eines genügenden Grenzabstandes behoben noch die Gefahr gebannt worden, dass Teile der Palisadenwand und des hinterfüllten Erdreichs bei ungünstigen Verhältnissen erneut auf die Parzelle Nr. 1203 gelangen könnten.