hölzer) gegen die Westfassade des Hauses Y. hinabgleiten und dort Material und Menschen gefährden oder gar schädigen könnten. Da die Beklagten überdies für ihr nicht regelkonformes Vorgehen keinen Rechtfertigungsgrund anrufen können – insbesondere deutet nichts auf eine Zustimmung der Eheleute Y. hin (vgl. hierzu die Ausführungen im übernächsten Absatz) –, erwächst den Klägern aus der den Grenzabstand völlig missachtenden Einrichtung auf Parzelle Nr. 1891 ein Beseitigungsanspruch im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB. Er ist unverjährbar und kann damit so lange geltend gemacht werden, als der Störungszustand andauert (vgl. WIEGAND, a. a. O., Art. 641 ZGB N. 67).