90 Abs. 1 EG zum ZGB bestimmt nun, dass bei der Erstellung von Hochbauten gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2,5 m einzuhalten ist. Diese Vorschrift wurde im vorliegenden Fall nach dem Gesagten offenkundig verletzt, indem bei der Errichtung der zur Schaffung des Gartensitzplatzes vorgesehenen Aufschüttung samt Befestigung der vom Gesetz geforderte Abstand zur Nachbarparzelle nicht bloss unterschritten, sondern gänzlich übergangen wurde, und dies in abfallendem Gelände, was fortan die Gefahr mit sich brachte, dass bei allfälligen Rutschungen in diesem Hangbereich auch Teile des neu geschaffenen Gebildes (Erdmaterial, Palisaden-