ergibt (BB 5 und BB 16), beschränkten sie sich nicht darauf, entlang der Grenze zur Parzelle Nr. 1203 mittels in Reihe gesetzter Rundhölzer eine Abschrankung zu schaffen, sondern sie hinterfüllten sie zusätzlich mit Erdreich. Die Palisadenwand stützt also nicht einfach gewachsenen Boden; vielmehr handelt es sich bei ihr um eine sogenannte Futtermauer. Da solche Vorrichtungen zu den Hochbauten zählen, sind auf sie auch die für Hochbauten geltenden Abstandsvorschriften 11