ZGB N. 58 ff.). Für den Fall, dass die Eigentumsverhältnisse an den genannten Grundstücken sowie die örtliche Zuordnung des Philosophenplatzes von den Gerichten als hinreichend geklärt angesehen werden sollten, blieben denn auch die Aktivlegitimation der Kläger sowie die Passivlegitimation der Beklagten gegenseitig unbestritten. Widerrechtlich und damit ungerechtfertigt im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB sind unter anderen die in der Verletzung privatrechtlicher Bauvorschriften liegenden Eigentumsstörungen (vgl. MEIER-HAYOZ, a. a. O., Art. 641 ZGB N. 100 und N. 108). Wie die Stockwerkeigentümer Z. selber anerkennen und wie sich mit aller Klarheit aus den von ihnen eingelegten Plänen