4. In ihrer Eigenschaft als Miteigentümer der Parzelle Nr. 1203 sind A. und B. Y. grundsätzlich berechtigt, sich mit der Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB gegen ungerechtfertigte Einwirkungen in ihr Eigentum zur Wehr zu setzen. Als Störungszustand angesehen wird von ihnen der durch die Beklagten auf der Nachbarliegenschaft Nr. 1891 angelegte, bis zur gemeinsamen Grenze reichende Gartensitzplatz. Die Beseitigungsklage war deshalb gegen die Eigentümer dieser Parzelle zu richten, die Stockwerkeigentümer Z. eben (vgl. WIEGAND, a. a. O., Art. 641 ZGB N. 58 ff.).