Der Grund für diese Änderung in der Liegenschaftenbezeichnung ist aus einem Schreiben ersichtlich, welches der Architekt der Beklagten am 10. November 1997 an die Baubehörde der Gemeinde W. gesandt hatte. Dort hatte er darauf aufmerksam gemacht, dass die frühere Parzelle Nr. 1197 in der neuen Gesamtparzelle Nr. 1891 aufgegangen sei. Die Einwendungen der Beklagten und Berufungskläger gegen das angefochtene Urteil erweisen sich also auch in diesem Punkt als nicht stichhaltig.