um die Parzelle Nr. 1203 der Eheleute Y. handle; eingezeichnet ist vielmehr auch der auf dem Nachbargrundstück befindliche, sich bis zur gemeinsamen Grenze erstreckende Gartensitzplatz. Er liegt, wie einem ausdrücklichen Hinweis auf dem Plan zu entnehmen ist, auf der Parzelle Nr. 1891 der Stockwerkeigentümer Z., während die gleiche Örtlichkeit zuvor laut den ergänzenden Angaben auf dem Plan noch zur Parzelle Nr. 1197 gehört hatte. Der Grund für diese Änderung in der Liegenschaftenbezeichnung ist aus einem Schreiben ersichtlich, welches der Architekt der Beklagten am 10. November 1997 an die Baubehörde der Gemeinde W. gesandt hatte.