Er befindet sich, wie einem Plan vom 31.10.94 und einer Planskizze vom 29.05.97, die vom Architekten der Beklagten stammen (BB 8 und 9), unschwer entnommen werden kann, im Hang oberhalb des Hauses Y., genauer im dreieckigen Spickel zwischen der Westgrenze der Parzelle Nr. 1203 und der Stützmauer der Gemeindestrasse. Nach den Angaben auf den eben erwähnten Dokumenten war dieser Geländeabschnitt ursprünglich Teil der Parzelle Nr. 1197; heute gehört er aber nach den eigenen, oben wiedergegebenen Ausführungen der Parteien zur Parzelle Nr. 1891. Dass dem tatsächlich so ist, ergibt sich noch aus weiteren Schriftstücken des Architekten der Stockwerkeigentümer Z..