Aus den weiteren Ausführungen an dieser Stelle ergibt sich in Verbindung mit dem klägerischen Rechtsbegehren zudem, dass die Beseitigung von Vorrichtungen eines Gartensitzplatzes verlangt wird, der von den Beklagten auf ihrer Parzelle (eben Nr. 1891) unmittelbar an der Grenze zu jener der Kläger (eben Nr. 1203) errichtet wurde. All dies wird von den Stockwerkeigentümern Z. nicht nur nicht bestritten, sondern vielmehr unmissverständlich bestätigt, beantragen sie doch mit ihrer gegen die Eheleute Y. gerichteten Widerklage, es sei zur Erhaltung des Gartensitzplatzes zugunsten der Parzelle Nr. 1891 und zulasten der Nachba-