So wird in der Prozesseingabe auf Seite 4 ausdrücklich festgehalten, dass die Kläger Miteigentümer je zur Hälfte der Parzelle Nr. 1203 seien, während es sich bei den Beklagten um die Miteigentümer der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft Nr. 1891 handle. Aus den weiteren Ausführungen an dieser Stelle ergibt sich in Verbindung mit dem klägerischen Rechtsbegehren zudem, dass die Beseitigung von Vorrichtungen eines Gartensitzplatzes verlangt wird, der von den Beklagten auf ihrer Parzelle (eben Nr. 1891) unmittelbar an der Grenze zu jener der Kläger (eben Nr. 1203) errichtet wurde.