Dass es diesbezüglich bereits an den erforderlichen tatsächlichen Behauptungen in den Rechtsschriften fehlen soll, ist klar aktenwidrig. So wird in der Prozesseingabe auf Seite 4 ausdrücklich festgehalten, dass die Kläger Miteigentümer je zur Hälfte der Parzelle Nr. 1203 seien, während es sich bei den Beklagten um die Miteigentümer der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft Nr. 1891 handle.