Aus dem bisher Gesagten ergibt sich schliesslich, dass der für den Weiterzug ans schweizerische Bundesgericht mittels zivilrechtlicher Berufung massgebliche Streitwert von wenigstens Fr. 8000.– ebenfalls erreicht wird (Art. 46 OG). – Mit dieser Feststellung wird gleichzeitig der Vorschrift von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG Genüge getan.