137 N. 2.b). Welche Wertverminderung das klägerische Grundstück bei Weiterbestand des bis unmittelbar an die gemeinsame Grenze reichenden Gartensitzplatzes auf der Nachbarparzelle erleidet, kann dahingestellt bleiben, da der erforderliche Streitwert zumindest durch die Vermögenseinbussen erreicht wird, die den Beklagten durch die Verpflichtung zur Beseitigung des Störungszustandes entstehen würden, und dies auch dann, wenn in Anlehnung an die ausdrückliche Regelung in anderen Kantonen die Bestimmung von Art.