Der als unerlaubt angesehene Störungszustand, der von den Eheleuten Y. nicht einfach hingenommen werden will, soll sich nach ihrer Darstellung gegen die in ihrem Miteigentum stehende Parzelle Nr. 1203 richten. Da sie in X. gelegen ist und damit vom Grundbuch der Gemeinde W. erfasst wird, die ihrerseits zum Bezirk Maloja gehört, durfte die von den Klägern angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejahen. Dies blieb denn auch von Seiten der Parteien, die keinen anderen Gerichtsstand vorgesehen haben, im laufenden Verfahren völlig unbestritten.