E. Nachdem die Beklagten auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums hin ihre Berufungsanträge mit Eingabe vom 7. Juli 2003 begründet hatten, erhielten A. und B. Y. Gelegenheit, sich hierzu vernehmen zu lassen. Sie nahmen diese Möglichkeit wahr und liessen in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2003 beantragen: „1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zu weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Beklagten.“