„1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagten und Widerkläger werden verpflichtet, die auf die Grenze zur Parzelle Nr. 1203, GB X.-W., erstellte Palisadenwand zu entfernen und die Aufschüttung des Sitzplatzes, soweit sich diese innerhalb eines Abstandes von 2,5 Metern zur Grenze befindet, zu beseitigen und das gewachsene Terrain wiederherzustellen. 2. Die Widerklage wird zufolge Widerklagerückzuges als erledigt abgeschrieben.