Während des Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Die Widerklage wurde dann allerdings kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder zurückgezogen. C. Mit Urteil vom 18. Februar 2003, mitgeteilt am 7. März 2003, erkannte das Bezirksgericht Maloja: