der Stockwerkeigentümer Z., die Miteigentümer der Parzelle Nr. 1203 hätten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu sorgen, hielten A. und B. Y. entgegen, dass die Aufschüttung im Bereich des Gartensitzplatzes samt Palisadenwand widerrechtlich erstellt worden sei und deshalb insoweit entfernt werden müsse, als sie den Grenzabstand nicht einhalte. Eine Einigung hierüber gelang nicht.