betreffend Nachbarrecht, hat sich ergeben: A. A. und B. Y. sind Miteigentümer der in X. gelegenen, mit einem Mehrfamilienhaus überbauten Parzelle Nr. 1203, Plan 31, des Grundbuches der Gemeinde W.. Sie hatten die Liegenschaft am 26. Juni 1998 von V. käuflich erworben. Im Süden und Westen grenzt das Grundstück an die zu Stockwerkeigentum aufgeteilte Parzelle Nr. 1891, Plan 31, des Grundbuches der Gemeinde W.. Sie steht im Miteigentum der Stockwerkeigentümer Z.. Ihre heutige Ausdehnung erhielt die Liegenschaft Nr. 1891 offenbar durch die Eingliederung weiterer Grundstücke, so insbesondere der früheren Parzelle Nr. 1197.