{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-13_2003-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_13", "Checksum": "58dce931f334355d0b33d50c23e3530f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.11.2003 ZF 2003 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.11.2003 ZF 2003 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 18.11.2003 ZF 2003 13\nRegeste:\nNachbarrecht | ZGB Sachenrecht\n\n Auch bei dieser Sichtweise ist die Aktiv- und Passivlegitimation der Kläger\nund der Beklagten als Miteigentümer der beiden benachbarten Parzellen Nr. 1203\nund Nr. 1891 zu bejahen, wobei die ihnen anzulastende bzw. von ihnen bekämpfte\nÜberschreitung des Eigentumsrechts darin liegt, dass die Stockwerkeigentümer\nZ. in Missachtung gesetzlicher Abstandsvorschriften einen bis an die Grundstücksgrenze reichenden Gartensitzplatz aufschütten und befestigen liessen.\nEbenso wenig lässt sich beanstanden, dass die auf die Beseitigung dieses\nStörungszustandes gerichtete, nach dem an anderer Stelle Gesagten als nicht\nrechtsmissbräuchlich einzustufende Klage der Eheleute Y. bei den für W. zuständigen Gerichten angehoben wurde, und zwar unbesehen darum, ob sie auf Art.\n19 Abs. 1 lit. a oder lit. c GestG abzustützen ist. Darüber hinaus ist der Beseitigungsanspruch wiederum unverjährbar. Er kann damit jederzeit geltend gemacht\nwerden, solange der störende Zustand andauert, was hier wie gesehen nach wie\nvor der Fall ist. Nicht ersichtlich ist schliesslich und es fehlen im Übrigen auch\nentsprechende Behauptungen, wie das Ziel der Klage auf andere Weise erreicht\nwerden sollte als durch die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des künstlich geschaffenen Gartensitzplatzes auf den Grenzabstand; dies im Gegensatz zu\ngewissen Immissionen (Lärmquellen etwa), die durch schwächere Massnahmen\n(zeitliche Auflagen, Schutzvorkehren) auf ein erträgliches Mass reduziert werden\nkönnen (vgl. zum Ganzen SCHMID, a. a. O., Rz. 952 ff.; REY, a. a. O., Art. 679 ZGB\nN. 15 und N. 22 ff.; STEINAUER, a. a. O., Band II Rz. 1902 ff.).\n\nAuch dies hätte also zur Abweisung der Berufung führen müssen.\n\n7. Vor Bezirksgericht Maloja sind die Eheleute Y. mit ihrer Klage\nvollständig durchgedrungen. Ausserdem wurde die Widerklage durch die Gegenpartei zurückgezogen. Bei dieser Sachlage wurden sämtliche Verfahrenskosten\nunter solidarischer Haftung den unterliegenden Stockwerkeigentümern Z. überbunden. Dies ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens so wenig zu beanstanden wie die weitere Anordnung, dass die Beklagten und Widerkläger den Klägern und Widerbeklagten unter solidarischer Haftung eine Umtriebsentschädigung\nvon Fr. 16'053.15 zu entrichten haben. Beides steht im Einklang mit der massge-\n15\n\nblichen gesetzlichen Ordnung (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 114 Abs. 1 ZPO).\nVor der Zivilkammer wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an\nder erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung selbst dann etwas zu\nändern sei, wenn es in den übrigen Punkten beim bezirksgerichtlichen Urteil sein\nBewenden haben sollte.\n\nDa die Stockwerkeigentümer Z. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochten, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus\nder auf Fr. 5000.– festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie der Schreibgebühr von\nFr. 240.–, ebenfalls zu ihren Lasten. Überdies haben sie der Gegenpartei für deren\nUmtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche\nEntschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand\nentsprechend auf Fr. 3500.– festzulegen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen\nhaften die Berufungskläger solidarisch.\n16\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5240.– (Gerichtsgebühr Fr.\n5000.–, Schreibgebühr Fr. 240.–) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger, welche überdies solidarisch verpflichtet werden,\nden Berufungsbeklagten für ihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3500.– zu bezahlen.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}