{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-13_2003-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_13", "Checksum": "58dce931f334355d0b33d50c23e3530f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.11.2003 ZF 2003 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.11.2003 ZF 2003 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Y. durch ihren damaligen Anwalt bei den Stockwerkeigentümern Z. darüber, dass der von ihnen angelegte Gartensitzplatz sowohl unter öffentlichrechtlichem wie privatrechtlichem Blickwinkel insoweit unzulässig sei, als er bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranreiche (KB\n13). Darin darf noch kein übermässiges, den Störungszustand billigendes Zuwarten gesehen werden, zumal sich die Kläger erst seit dem Schadenfall vom Mai\n2000, als ein Teil der künstlichen Anlage abrutschte, über das ganze Ausmass\ndes Gefährdungspotentials im Klaren sein mussten. Auch sonst liegt nichts vor,\nwas bei den Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt unverschuldet den falschen Eindruck zu erwecken vermocht hätte, dass sie die Abstandsvorschriften von vornherein ausser Acht lassen dürften oder dass sie jedenfalls nicht mehr verpflichtet\nseien, für deren nachträgliche Einhaltung zu sorgen. So wurden die Stockwerkeigentümer Z. bereits in der Baubewilligung vom 24. April 1997 (KB 7) unter Ziff. 2\nder Auflagen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie für bauliche Massnamen\nder hier interessierenden Art im Bereich der Grenze die Zustimmung der (Mit)eigentümer der Parzelle Nr. 1203 beizubringen hätten. Dies ist jedoch nie erfolgt.\nDie Beklagten vermochten keine Urkunde mit einem solchen Inhalt vorzulegen\nund erst recht gelang es ihnen nicht, von den Nachbarn eine Grenzbaudienstbarkeit eingeräumt zu erhalten, ja es fehlt sogar jeder Hinweis, dass die Einwilligung\nwenigstens mündlich erteilt wurde. So vermochte sich die als Zeugin befragte\nRechtsvorgängerin der Kläger (V.), an die offenbar ein förmliches Gesuch um Genehmigung des vorgesehenen Gartensitzplatzes gerichtet worden war, nicht\ndaran zu erinnern, diesbezüglich je irgendwelche Zusicherungen gemacht zu haben. Gegenteiliges behauptet selbst der für die Stockwerkeigentümer Z. auftretende Architekt nicht, wie sich aus seinem den Verhandlungsverlauf wiedergebenden Schreiben vom 21. Juni 2000 an B. Y. ergibt (BB 4). Dass schliesslich aus\ndem Ausbleiben einer Antwort nicht einfach auf Zustimmung geschlossen werden\ndurfte, war auch den Beklagten durchaus bewusst, räumte doch ihr Architekt in\neinem Schreiben vom 10. November 1997 an die kommunale Baubehörde ein,\ndass er die Auflage bislang nicht habe erfüllen können; gleichzeitig versicherte er,\ndass er sich weiterhin um die erforderliche Einwilligung bemühen werde (BB 3).\nIm privatrechtlichen Bereich wurde eine solche Erklärung angesichts der ausdrücklichen Rüge vom 22. Juni 2000 auch nicht etwa durch den Umstand hinfällig,\n13\n\ndass die Baubehörde den Gartensitzplatz, den sie trotz der fehlenden Zustimmung\nder Nachbarn abgenommen hatte, nachträglich mit ihrem bereits erwähnten Entscheid vom 9. Juli 2001 noch förmlich genehmigte. – Von einem treuwidrigen Verhalten der Eheleute Y. gegenüber den Stockwerkeigentümern Z. oder anderen\nVorgängen, die ihr Beharren auf der Entfernung des in den Grenzabstand hineinragenden Sitzplatzbereichs als missbräuchlich erscheinen liesse, kann somit nicht\ngesprochen werden.\n\nEs bleibt also bei dem den Hauptantrag der Klage gutheissenden Urteil des\nBezirksgerichtes Maloja.\n\n5. Der Beseitigungsklage der Eheleute Y. vermöchten die Stockwerkeigentümer Z. auch nicht mit dem Hinweis zu begegnen, dass derjenige, der nachbarrechtliche Bauvorschriften verletze, nach Art. 685 Abs. 2 ZGB in Verbindung\nmit der analog anwendbaren Bestimmung von Art. 674 Abs. 3 ZGB unter gewissen\nVoraussetzungen Anspruch auf Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit\nbesitze (vgl. Heinz REY, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II [Hrsg.: Heinrich HON-\nSELL, Nedim Peter VOGT und Thomas GEISER], 2. Aufl., Basel/Genf/München 2003,\nArt. 685/686 ZGB N. 28). Abgesehen davon, dass nach dem Rückzug der Widerklage kein entsprechendes Begehren mehr vorhanden ist, fehlt es auf Seiten der\nVerletzer (den Beklagten) nach dem oben in Erwägung 4 Ausgeführten vor allem\nam Erfordernis des guten Glaubens hinsichtlich des Nichteinhaltenmüssens des\ngesetzlichen Grenzabstandes (vgl. REY, a. a. O., Art. 674 ZGB N. 11; Arthur\nMEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Band IV.1.3, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 685/686\nZGB N. 130; HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, Zürcher Kommentar, Band IV.1, 2.\nAufl., Zürich 1977, Art. 674 ZGB N. 18).\n\nAuch insoweit besteht somit kein Anlass zum Eingreifen in das vorinstanzliche Urteil.\n\n6. Ebenso wenig zu beanstanden gewesen wäre die Gutheissung des\nHauptklagebegehrens von A. und B. Y., wenn davon ausgegangen würde, dass\nsich der von ihnen erhobene Beseitigungsanspruch nicht gegen einen unmittelbaren Eingriff in die Substanz ihres Grundstückes richte, sondern gegen bloss indirekte Wirkungen eines Störungszustandes auf der Liegenschaft der Beklagten,\nund dass der Streitgegenstand deshalb statt nach den Regeln über die Eigen-\n14\n\ntumsfreiheitsklage nach jenen über die Abwehrklagen im Sinne von Art. 679 ZGB\nals lex specialis zu Art. 641 Abs. 2 ZGB zu beurteilen sei (vgl. Jörg SCHMID, Sachenrecht, Zürich 1997 N. 962; Paul-Henri STEINAUER, Les droits réels, Band I, 3.\nAufl., Bern 1997, Rz. 1035, Band II, 2. Aufl., Bern 1994, Rz. 1896).\n\n"}