{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-13_2003-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_13", "Checksum": "58dce931f334355d0b33d50c23e3530f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.11.2003 ZF 2003 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.11.2003 ZF 2003 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Beseitigungsklage war deshalb gegen die Eigentümer dieser Parzelle zu richten, die Stockwerkeigentümer Z. eben (vgl. WIEGAND,\na. a. O., Art. 641 ZGB N. 58 ff.). Für den Fall, dass die Eigentumsverhältnisse an\nden genannten Grundstücken sowie die örtliche Zuordnung des Philosophenplatzes von den Gerichten als hinreichend geklärt angesehen werden sollten, blieben\ndenn auch die Aktivlegitimation der Kläger sowie die Passivlegitimation der Beklagten gegenseitig unbestritten. Widerrechtlich und damit ungerechtfertigt im\nSinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB sind unter anderen die in der Verletzung privatrechtlicher Bauvorschriften liegenden Eigentumsstörungen (vgl. MEIER-HAYOZ, a.\na. O., Art. 641 ZGB N. 100 und N. 108). Wie die Stockwerkeigentümer Z. selber\nanerkennen und wie sich mit aller Klarheit aus den von ihnen eingelegten Plänen\nergibt (BB 5 und BB 16), beschränkten sie sich nicht darauf, entlang der Grenze\nzur Parzelle Nr. 1203 mittels in Reihe gesetzter Rundhölzer eine Abschrankung\nzu schaffen, sondern sie hinterfüllten sie zusätzlich mit Erdreich. Die Palisadenwand stützt also nicht einfach gewachsenen Boden; vielmehr handelt es sich bei\nihr um eine sogenannte Futtermauer. Da solche Vorrichtungen zu den Hochbauten zählen, sind auf sie auch die für Hochbauten geltenden Abstandsvorschriften\n11\n\nanwendbar (vgl. PKG1998-6-20). Art. 90 Abs. 1 EG zum ZGB bestimmt nun, dass\nbei der Erstellung von Hochbauten gegenüber jedem Nachbargrundstück ein\nGrenzabstand von 2,5 m einzuhalten ist. Diese Vorschrift wurde im vorliegenden\nFall nach dem Gesagten offenkundig verletzt, indem bei der Errichtung der zur\nSchaffung des Gartensitzplatzes vorgesehenen Aufschüttung samt Befestigung\nder vom Gesetz geforderte Abstand zur Nachbarparzelle nicht bloss unterschritten, sondern gänzlich übergangen wurde, und dies in abfallendem Gelände, was\nfortan die Gefahr mit sich brachte, dass bei allfälligen Rutschungen in diesem\nHangbereich auch Teile des neu geschaffenen Gebildes (Erdmaterial, Palisadenhölzer) gegen die Westfassade des Hauses Y. hinabgleiten und dort Material und\nMenschen gefährden oder gar schädigen könnten. Da die Beklagten überdies für\nihr nicht regelkonformes Vorgehen keinen Rechtfertigungsgrund anrufen können\n– insbesondere deutet nichts auf eine Zustimmung der Eheleute Y. hin (vgl. hierzu\ndie Ausführungen im übernächsten Absatz) –, erwächst den Klägern aus der den\nGrenzabstand völlig missachtenden Einrichtung auf Parzelle Nr. 1891 ein Beseitigungsanspruch im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB. Er ist unverjährbar und kann\ndamit so lange geltend gemacht werden, als der Störungszustand andauert (vgl.\nWIEGAND, a. a. O., Art. 641 ZGB N. 67). Dass der Eingriff hier nach wie vor aktuell\nund nicht einfach Vergangenheit ist, kann nicht zweifelhaft sein. Einerseits erstreckt sich der von der Hangrutschung unberührt gebliebene Teil des Gartensitzplatzes unverändert bis zur Grenze zur Nachbarparzelle Nr. 1203 und andererseits wurde den Stockwerkeigentümern Z. durch die kommunale Baubehörde mit\nEntscheid vom 9. Juli 2001 sinngemäss die Bewilligung erteilt, die Anlage im abgerutschten Bereich in der ursprünglichen Ausdehnung wiederherzustellen (BB 17\nS. 5). Damit ist also weder das Fehlen eines genügenden Grenzabstandes behoben noch die Gefahr gebannt worden, dass Teile der Palisadenwand und des hinterfüllten Erdreichs bei ungünstigen Verhältnissen erneut auf die Parzelle Nr. 1203\ngelangen könnten.\n\nDas eben Gesagte bedeutet, dass die Klage der Eheleute Y. zu Recht\ngemäss Hauptantrag gutgeheissen wurde. Der Überprüfung nicht standhalten\nwürde das angefochtene Urteil freilich immer noch dann, wenn die Geltendmachung des an sich zulässigen Beseitigungsanspruchs als rechtsmissbräuchlich\nangesehen werden müsste. Ob dem so ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei in diesem Zusammenhang etwa von Belang sein\nkann, dass eine Störung seit längerem geduldet wurde (vgl. WIEGAND, a. a. O., Art.\n641 ZGB N. 67 Abs. 2 Satz 2).\n12\n\n"}