{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-13_2003-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_13", "Checksum": "58dce931f334355d0b33d50c23e3530f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.11.2003 ZF 2003 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.11.2003 ZF 2003 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ein solches Rechtsbegehren sei völlig unzureichend, da es gar nie vollstreckt werden könnte, und es\nhätte die Klage insoweit allein schon deshalb abgewiesen werden müssen. Dem\nist nicht zuzustimmen. Wenn mit einer Klage erreicht werden soll, dass bauliche\nEinrichtungen auf der Liegenschaft der Beklagten entfernt werden müssen, weil\nsie nachbarrechtlichen Bestimmungen widersprechen, versteht es sich auch ohne\nausdrücklichen Antrag von selbst, dass nach der Vorstellung der Kläger die zu\neinem solchen Tun verpflichteten Störer die daraus erwachsenden finanziellen\nFolgen selber zu tragen haben und dass damit die Beseitigungskosten eben nicht\ndenjenigen Personen überbunden werden dürfen, die sich erfolgreich gegen sich\nals widerrechtlich erweisende Eingriffe in ihr Eigentum zur Wehr setzten (vgl. WIE-\nGAND, a. a. O., Art. 641 ZGB N. 65; Arthur MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Band\nIV.1.1, 5. Aufl., Bern 1981, Art. 641 ZGB N. 105).\n\nDer Einwand, es fehle an einem genügenden Rechtsbegehren, erscheint\nunter diesen Umständen als geradezu missbräuchlich.\n9\n\n3. Nach Meinung der Beklagten hätte die Klage auch deshalb abgewiesen werden müssen, weil nicht genügend erstellt sei, wer überhaupt Eigentümer\nder in die Streitsache einbezogenen Liegenschaften sei. Überdies sei völlig offen,\nob sich der umstrittene Gartensitzplatz auch wirklich auf einer dieser Parzellen\nbefinde. Dass es diesbezüglich bereits an den erforderlichen tatsächlichen Behauptungen in den Rechtsschriften fehlen soll, ist klar aktenwidrig. So wird in der\nProzesseingabe auf Seite 4 ausdrücklich festgehalten, dass die Kläger Miteigentümer je zur Hälfte der Parzelle Nr. 1203 seien, während es sich bei den Beklagten\num die Miteigentümer der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft Nr.\n1891 handle. Aus den weiteren Ausführungen an dieser Stelle ergibt sich in Verbindung mit dem klägerischen Rechtsbegehren zudem, dass die Beseitigung von\nVorrichtungen eines Gartensitzplatzes verlangt wird, der von den Beklagten auf\nihrer Parzelle (eben Nr. 1891) unmittelbar an der Grenze zu jener der Kläger (eben\nNr. 1203) errichtet wurde. All dies wird von den Stockwerkeigentümern Z. nicht nur\nnicht bestritten, sondern vielmehr unmissverständlich bestätigt, beantragen sie\ndoch mit ihrer gegen die Eheleute Y. gerichteten Widerklage, es sei zur Erhaltung\ndes Gartensitzplatzes zugunsten der Parzelle Nr. 1891 und zulasten der Nachbarparzelle Nr. 1203 entlang der gemeinsamen Grenze eine Grenzbaudienstbarkeit\neinzuräumen. Insoweit liegt also eine übereinstimmende Sachdarstellung durch\ndie Parteien vor, die keines weiteren Beweises mehr bedarf.\n\nAn diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der\nGartensitzplatz in den Akten zum Teil einer Parzelle Nr. 1197 zugeordnet wird.\nHierzu ist vorab einmal festzuhalten, dass über die konkrete Lage dieses sogenannten Philosophenplatzes keinerlei Zweifel bestehen. Er befindet sich, wie einem Plan vom 31.10.94 und einer Planskizze vom 29.05.97, die vom Architekten\nder Beklagten stammen (BB 8 und 9), unschwer entnommen werden kann, im\nHang oberhalb des Hauses Y., genauer im dreieckigen Spickel zwischen der\nWestgrenze der Parzelle Nr. 1203 und der Stützmauer der Gemeindestrasse.\nNach den Angaben auf den eben erwähnten Dokumenten war dieser Geländeabschnitt ursprünglich Teil der Parzelle Nr. 1197; heute gehört er aber nach den eigenen, oben wiedergegebenen Ausführungen der Parteien zur Parzelle Nr. 1891.\nDass dem tatsächlich so ist, ergibt sich noch aus weiteren Schriftstücken des Architekten der Stockwerkeigentümer Z.. So findet sich bei den Akten (BB 16) ein\nvon ihm angefertigter Situationsplan vom 07.12.00, der die Terrainveränderungen\naufzeigen soll, welche im Hangbereich hinter dem Haus Y. zur Westgrenze hin\nvorgenommen worden seien. Darauf ist nicht nur vermerkt, dass es sich hierbei\n10\n\num die Parzelle Nr. 1203 der Eheleute Y. handle; eingezeichnet ist vielmehr auch\nder auf dem Nachbargrundstück befindliche, sich bis zur gemeinsamen Grenze\nerstreckende Gartensitzplatz. Er liegt, wie einem ausdrücklichen Hinweis auf dem\nPlan zu entnehmen ist, auf der Parzelle Nr. 1891 der Stockwerkeigentümer Z.,\nwährend die gleiche Örtlichkeit zuvor laut den ergänzenden Angaben auf dem\nPlan noch zur Parzelle Nr. 1197 gehört hatte. Der Grund für diese Änderung in der\nLiegenschaftenbezeichnung ist aus einem Schreiben ersichtlich, welches der Architekt der Beklagten am 10. November 1997 an die Baubehörde der Gemeinde\nW. gesandt hatte. Dort hatte er darauf aufmerksam gemacht, dass die frühere Parzelle Nr. 1197 in der neuen Gesamtparzelle Nr. 1891 aufgegangen sei.\n\nDie Einwendungen der Beklagten und Berufungskläger gegen das angefochtene Urteil erweisen sich also auch in diesem Punkt als nicht stichhaltig.\n\n"}