{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-13_2003-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_13", "Checksum": "58dce931f334355d0b33d50c23e3530f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.11.2003 ZF 2003 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.11.2003 ZF 2003 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Für den Fall, dass sie damit nicht durchdringen sollten, verlangen sie, dass die Beklagten wenigstens verpflichtet werden, die Rundholzwand durch eine massive Stützmauer zu ersetzen (Eventualbegehren). Hierbei\nhandelt es sich um vermögensrechtliche Ansprüche, wird doch mit der vorliegenden Klage ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLER-\nHALS/STERCHI, a. a. O., Art. 137 N. 1.a.), die Beseitigung von störenden Einwirkungen auf das Grundeigentum der Kläger. Bei solchen Abwehrklagen entspricht der\n7\n\nStreitwert den Vermögenseinbussen, die den Klägern aus dem Störungszustand\nerwachsen bzw. zu erwachsen drohen, oder allenfalls den (betragsmässig höheren) Beeinträchtigungen, welche die Beklagten von der Durchsetzung der geltend\ngemachten Beseitigungsansprüche zu befürchten haben (vgl. LEUCH/MAR-\nBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a. O., Art. 138 N. 5.c. S. 354, Art. 137 N. 2.b). Welche Wertverminderung das klägerische Grundstück bei Weiterbestand des bis unmittelbar an die gemeinsame Grenze reichenden Gartensitzplatzes auf der Nachbarparzelle erleidet, kann dahingestellt bleiben, da der erforderliche Streitwert zumindest durch die Vermögenseinbussen erreicht wird, die den Beklagten durch\ndie Verpflichtung zur Beseitigung des Störungszustandes entstehen würden, und\ndies auch dann, wenn in Anlehnung an die ausdrückliche Regelung in anderen\nKantonen die Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 ZPO dahin verstanden wird, dass\nbei zwei sich gegenseitig ausschliessenden Ansprüchen – wie hier das Haupt- und\ndas Eventualbegehren – die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet werden\ndürfen (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau, Frankfurt am Main, Salzburg 1998, § 18 N. 1;\nFRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.\nAufl., Zürich 1997, § 19 N. 5; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a. O., Art.\n139 N. 2). Im vorliegenden Fall dürften die Beklagten bereits aus dem Hauptbegehren vermögenswerte Nachteile erleiden, die mit einem über Fr. 8000.– liegenden Betrag zu veranschlagen sind, gilt es doch nicht nur die eigentlichen Beseitigungskosten zu berücksichtigen, sondern auch den sich wertvermindernd auswirkenden Verlust der Möglichkeit, den Gartensitzplatz in der ursprünglichen Ausdehnung zu benützen. Sollten an dieser Einschätzung berechtigte Zweifel bestehen,\nbliebe dies freilich ohne Einfluss auf das Ergebnis, würde doch zumindest die Erfüllung des Eventualbegehrens (Errichtung einer massiven Stützmauer) die Beklagten mit Sicherheit mehr als Fr. 8000.– kosten. – Vermögensrechtliche Klagen,\nderen Streitwert den Betrag von Fr. 8000.– übersteigt, fallen nun aber gemäss Art.\n19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier\nalso jenes von Maloja, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand.\n\nBezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer\ndes Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei ersteren der ursprünglich\nerforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.–) im Zeitpunkt der Ausfällung des erst-\n8\n\ninstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994-15-54). Dem war\nhier offensichtlich so, ist doch das Eventualbegehren nie zurückgezogen worden.\nDa das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1\nZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten.\n\nAus dem bisher Gesagten ergibt sich schliesslich, dass der für den Weiterzug ans schweizerische Bundesgericht mittels zivilrechtlicher Berufung massgebliche Streitwert von wenigstens Fr. 8000.– ebenfalls erreicht wird (Art. 46 OG). –\nMit dieser Feststellung wird gleichzeitig der Vorschrift von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG\nGenüge getan.\n\n"}