{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-13_2003-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_13", "Checksum": "58dce931f334355d0b33d50c23e3530f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.11.2003 ZF 2003 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.11.2003 ZF 2003 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos-\nten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten\nder Kläger und Widerbeklagten.“\n\nWährend des Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Die Widerklage wurde dann allerdings kurz vor der erstinstanzlichen\nHauptverhandlung wieder zurückgezogen.\n\nC. Mit Urteil vom 18. Februar 2003, mitgeteilt am 7. März 2003, erkannte das Bezirksgericht Maloja:\n\n„1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagten und Widerkläger werden verpflichtet, die auf die Grenze zur Parzelle Nr. 1203, GB X.-W.,\nerstellte Palisadenwand zu entfernen und die Aufschüttung des Sitzplatzes, soweit sich diese innerhalb eines Abstandes von 2,5 Metern\nzur Grenze befindet, zu beseitigen und das gewachsene Terrain wiederherzustellen.\n2. Die Widerklage wird zufolge Widerklagerückzuges als erledigt abgeschrieben.\n3. Die von den Klägern an der Hauptverhandlung zu den Akten gegebene Eigentümerliste der Parzelle Nr. 1891, GB W., wird aus dem\nRecht gewiesen.\n4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF\n4000.–, einem Streitwertzuschlag von CHF 500.–, Gutachterkosten\nvon CHF 1331.55 und Schreibgebühren von CHF 500.–, sowie die\nvermittleramtlichen Kosten von CHF 220.– werden den Beklagten und\nWiderklägern auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für\nden gesamten Betrag.\n5. Die Beklagten und Widerkläger werden verpflichtet, die Kläger und Widerbeklagten mit CHF 16'053.15 ausseramtlich zu entschädigen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.\n6. (Rechtsmittelbelehrung).\n7. Mitteilung an: ...“\n5\n\nD. Hiergegen liessen die Stockwerkeigentümer Z. am 13. März 2003\nBerufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren:\n„1. Ziffern 1, 4 und 5 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben.\n2. Die Klage sei abzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten\nder Kläger.“\n\nE. Nachdem die Beklagten auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums hin ihre Berufungsanträge mit Eingabe vom 7. Juli 2003 begründet hatten, erhielten A. und B. Y. Gelegenheit, sich hierzu vernehmen zu lassen. Sie nahmen diese Möglichkeit wahr und liessen in ihrer Stellungnahme vom\n22. September 2003 beantragen:\n\n„1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz\nzu weisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten\nder Beklagten.“\n\nF. Auf die näheren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den\nEingaben der Parteien an die Zivilkammer wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n6\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung:\n\n1. A. und B. Y. wehren sich mit der sogenannten Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 ZGB gegen ihrer Meinung nach ungerechtfertigte Einwirkungen in ihr Eigentum. Solche Ansprüche sind dinglicher Natur (vgl. Wolfgang WIE-\nGAND, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter\nVOGT und Thomas GEISER], 2. Aufl., Basel/Genf/München 2003, Art. 641 ZGB N. 67;\nLEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton\nBern, Kommentar samt einem Anhang zugehöriger Erlasse, 5. Aufl., Bern 2000,\nArt. 29 N. 2.a.aa. S. 132) und fallen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) – abweichende Parteivereinbarungen vorbehalten – (ausschliesslich) in die Zuständigkeit der Gerichte jenes Ortes, an dem das betreffende Grundstück im Grundbuch\naufgenommen ist oder aufzunehmen wäre (vgl. Georg NAEGELI, Kommentar zum\nGerichtsstandsgesetz [Hrsg.: Thomas MÜLLER und Markus WIRTH], Zürich 2001, Art.\n19 N. 2 f.). Der als unerlaubt angesehene Störungszustand, der von den Eheleuten Y. nicht einfach hingenommen werden will, soll sich nach ihrer Darstellung\ngegen die in ihrem Miteigentum stehende Parzelle Nr. 1203 richten. Da sie in X.\ngelegen ist und damit vom Grundbuch der Gemeinde W. erfasst wird, die ihrerseits\nzum Bezirk Maloja gehört, durfte die von den Klägern angerufene Vorinstanz ihre\nörtliche Zuständigkeit zu Recht bejahen. Dies blieb denn auch von Seiten der Parteien, die keinen anderen Gerichtsstand vorgesehen haben, im laufenden Verfahren völlig unbestritten.\n\n"}