{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-13_2003-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eae813442911971b925e87d72d79dd68afa3b6461d71cc29b517a58475cac1aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_13", "Checksum": "58dce931f334355d0b33d50c23e3530f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.11.2003 ZF 2003 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.11.2003 ZF 2003 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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November 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 03 13\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nPräsident Brunner, Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl, Aktuar Engler.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder Stockwerkeigentümer Z . , nämlich:\n-\n\n-\n\n-\n\n-\n\n-\n\n-\n\n-\n\n-\n\n-\n\n-\n\n-\n\n-\n\n-\n\nBeklagte, Widerkläger und Berufungskläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.\niur. Jachen C. Bonorand, Arcas 22, Postfach 433, 7002 Chur,\n2\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtes M a l o j a vom 18. Februar 2003, mitgeteilt am 7.\nMärz 2003, in Sachen der A. und des B. Y., Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen die Beklagten und Berufungskläger,\n\nbetreffend Nachbarrecht,\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A. und B. Y. sind Miteigentümer der in X. gelegenen, mit einem Mehrfamilienhaus überbauten Parzelle Nr. 1203, Plan 31, des Grundbuches der Gemeinde W.. Sie hatten die Liegenschaft am 26. Juni 1998 von V. käuflich erworben. Im Süden und Westen grenzt das Grundstück an die zu Stockwerkeigentum\naufgeteilte Parzelle Nr. 1891, Plan 31, des Grundbuches der Gemeinde W.. Sie\nsteht im Miteigentum der Stockwerkeigentümer Z.. Ihre heutige Ausdehnung erhielt die Liegenschaft Nr. 1891 offenbar durch die Eingliederung weiterer Grundstücke, so insbesondere der früheren Parzelle Nr. 1197.\n\nIm Rahmen der Realisierung der Überbauung Z. wurde im Hang oberhalb\ndes Hauses Y. – im dreieckigen Spickel zwischen der Westgrenze der Parzelle\nNr. 1203 und der Stützmauer der Gemeindestrasse – ein terrassenartiger Gartensitzplatz angelegt (Sommer 1999), der in den Akten auch als Philosophenplatz\nbezeichnet wird. Um ihn zu stabilisieren, wurde entlang der genannten Grenze\neine aus Rundhölzern bestehende und mit Erdreich hinterfüllte Palisadenwand errichtet; wobei die horizontal verlegten Hölzer gemäss einer Profilaufnahme der U.\nAG vom Oktober 2000 rund 95 cm und die vertikal angebrachten Pfosten rund 135\ncm aus dem gewachsenen Boden herausragten.\n\nIm Jahre 2000 liessen die Eheleute Y. auf ihrer Parzelle Nr. 1203 grössere\nErneuerungs- und Umbauarbeiten vornehmen. Dazu gehörten auch Abgrabungen\nauf der Westseite des Hauses verbunden mit einer Verlängerung der bestehenden\nBruchsteinmauer. Bei dieser Tätigkeit am Fusse des zur erwähnten Terrasse hinaufführenden Abhanges rutschte ein Teil des Gartensitzplatzes ab. Dem Ansinnen\n3\n\nder Stockwerkeigentümer Z., die Miteigentümer der Parzelle Nr. 1203 hätten für\ndie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu sorgen, hielten A. und B.\nY. entgegen, dass die Aufschüttung im Bereich des Gartensitzplatzes samt Palisadenwand widerrechtlich erstellt worden sei und deshalb insoweit entfernt werden müsse, als sie den Grenzabstand nicht einhalte. Eine Einigung hierüber gelang nicht.\n\nB. Am 26. Januar 2001 machten A. und B. Y. beim Kreispräsidenten\nOberengadin als Vermittler gegen die Stockwerkeigentümer Z. eine Klage anhängig, die auf Beseitigung der ihrer Meinung nach unzulässigen Einwirkungen in ihr\nEigentum gerichtet ist. Laut dem Leitschein vom 16. August 2001 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 6. April 2001 die folgenden Anträge gestellt:\n\nKlägerisches Rechtsbegehren\n\n„1. Die Beklagten seien zu verpflichten, die auf der Grenze erstellte Palisadenwand zu entfernen. Im Weiteren seien sie zu verpflichten, die\nAufschüttung des Sitzplatzes, soweit sich diese innerhalb eines Abstandes von 2.5 Metern zur Grenze befindet, zu beseitigen und das\ngewachsene Terrain wiederherzustellen.\n2. Eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, die bereits vorhandene Palisadenwand durch eine massive Stützmauer zu ersetzen,\nwelche genügende Sicherheit gegen Abrutschungen bietet.\n3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos-\nten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“\n\nBeklagtisches Rechtsbegehren\n\n„1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos-\nten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten\nder Klägerschaft.“\n\nWiderklagebegehren\n\n„1. Es sei zu Gunsten der auf Gemeindegebiet W. liegenden Parzelle Nr.\n1891, Plan 31, und zu Lasten der benachbarten Parzelle Nr. 1203,\nPlan 31, eine Grenzbaudienstbarkeit für den Sitzplatz entlang der gemeinsamen westlichen Grenze gegen eine nach richterlichem Ermessen festzulegende Entschädigung zuzusprechen.\n2. Das Grundbuchamt Oberengadin sei anzuweisen, die Grunddienstbarkeit gemäss Ziffer 1 im Grundbuch der Gemeinde W. wie folgt einzutragen:\nAuf Parzelle Nr. 1203, Plan 31:\n4\n\n"}