2. Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben. Der Beklagten hat den Kläger für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos aussergerichtlich mit Fr. 14'846.15 zu entschädigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- sowie die Schreibgebühr von Fr. 300.--, total somit Fr. 5'300.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher den Berufungsbeklagten aussergerichtlich mit Fr. 3’000.-- zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: