Dies trifft nach dem Gesagten zu; etwas anderes hat der Berufungskläger denn auch im Berufungsverfahren weder behauptet noch bewiesen. Die Anschlussberufung ist somit gutzuheissen und der Berufungsbeklagte für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 14'846.15 zu entschädigen.