Was der Berufungskläger in seiner Vernehmlassung zur Anschlussberufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig; es wird lediglich die Meinung vertreten, dass angesichts des Prozessausgangs auch ein Verteilschlüssel von 1/4 zu 3/4 (anstelle von 1/5 zu 4/5) gerechtfertigt gewesen wäre. In der Berufungsbegründung wurde die Kostenaufteilung allerdings nicht substanziert bestritten, weshalb der gewählte Verteilschlüssel auch nicht Thema des vorliegenden Verfahrens bildet. Das Kantonsgericht hat somit allein zu beurteilen, ob der prozessuale Aufwand des Berufungsklägers geringer war als derjenige des Berufungsbeklagten. Dies trifft nach dem Gesagten zu;