Darin enthalten sind unter anderem 12 Stunden für das Verfassen der Prozesseingabe sowie 4 Stunden und Fr. 192.-- Spesen für die Befragung der Zeugin M. beim Bezirksgericht Zürich. Der Berufungskläger hat im erstinstanzlichen Verfahren weder eine Prozessantwort eingereicht noch war er an der vorstehend erwähnten Zeugeneinvernahme anwesend, womit sein Aufwand mindestens um 16 Stunden und Fr. 192.-- Fahrspesen geringer war als derjenige des Berufungsbeklagten. Was der Berufungskläger in seiner Vernehmlassung zur Anschlussberufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig;