5. In seiner Anschlussberufung rügt der Berufungsbeklagte den vorinstanzlichen Kostenspruch und macht geltend, ihm stünde anstelle einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 14'116.25 eine solche von Fr. 14’846.15 zu; das Bezirksgericht Prättigau/Davos sei zu Unrecht von identischem Prozessaufwand der Parteien ausgegangen. Der vom Berufungsbeklagten vor erster Instanz geltend gemachte Aufwand belief sich auf 79.75 Stunden. Darin enthalten sind unter anderem 12 Stunden für das Verfassen der Prozesseingabe sowie 4 Stunden und Fr. 192.-- Spesen für die Befragung der Zeugin M. beim Bezirksgericht Zürich.