behauptet, es stünde ihm aufgrund einer Reglementsbestimmung ein besonderes Nutzungsrecht zu. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen steht somit fest, dass die vorgenommenen Eingriffe allesamt rückgängig zu machen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist. Mit anderen Worten hat der Berufungskläger in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils den an der Südwestfassade angebrachten Lüftungskasten und die beiden Lüftungsgitter vollständig zu entfernen und die Fassade wieder instandzustellen. 18