Im Übrigen kann der Durchbruch einer tragenden Aussenmauer von vorneherein nicht als untergeordneter Eingriff qualifiziert werden. Ebenso ist unbeachtlich, ob dadurch dem Gebäude ein Schaden zugefügt oder die Statik beeinträchtigt wird, setzt doch die Anwendung von Art. 641 Abs. 2 ZGB nicht einen Schaden im Rechtssinne, sondern lediglich eine ungerechtfertigte Einwirkung voraus. Auch das Argument, A. sei im Sinne einer gewöhnlichen Verwaltungshandlung zur Vornahme baulicher Massnahmen berechtigt gewesen, verfängt in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen sind darunter gemäss Art.