Weitere Einschränkungen der Nutzungsbefugnisse finden sich im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft; so darf etwa ein Stockwerkeigentümer seine Räume nur soweit umgestalten, soweit dadurch die Gestalt und das Ansehen des Gebäudes nicht berührt werden (Ziff. 4). Untersagt ist ferner jede Nutzung, wodurch gemeinschaftliche Bauteile beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden (Ziff. 5). Ziff. 13 verbietet dem Grundsatze nach die Vornahme irgendwelcher Veränderungen (Entfernen wie Anbringen) an gemeinschaftlichen Teilen.