712b ZGB). Die Fassade beziehungsweise den Aussenverputz eines mehrstöckigen Gebäudes im Einzelfall als nicht zwingend gemeinschaftlich zu erklären, erwiese sich jedoch als unbillig, ja geradezu widersinnig. Unbehelflich ist der Einwand des Berufungklägers, die Installationen befänden sich allesamt an einer kaum einsehbaren Stelle in einem Hinterhof, in einer eher dunklen Sackgasse neben dem Kehrichtcontainer und hinter einem Parkplatz für Besucher des Hauses (S. 7 der Berufungsbegründung). Für die Zuordnung kommt es wesentlich auf die Interessen der Gemeinschaft und nicht darauf an, ob der Gebäudeteil für Dritte (etwa für Passanten) leicht eingesehen werden kann;