Auch gehören die südwestliche Fassade und insbesondere der Aussenverputz des R. zu den Gebäudeteilen, welche dessen äussere Gestalt und Aussehen bestimmen. Der Berufungskläger führt zwar zu Recht aus, dass die äussere Gestalt einer Baute von zahlreichen Faktoren bestimmt wird (Art des Gebäudes, Standort, Umgebung, Art der Gemeinschaft, um nur einige zu nennen) und der Richter bei der konkreten Zuordnung eine Interessenabwägung vorzunehmen hat, welche vor allem auch den wirtschaftlichen Sinn, die Praktikabilität und die Zweckmässigkeit der Anordnung im Einzelfall zu berücksichtigen hat (S. 6 Ziff. 2 der Berufungsbegründung; Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 712b ZGB).