sungsmauer, welche - es sei auf die Aufnahmen in KB 20 verwiesen - zu diesem Zweck durchbrochen wurde. Dass letztere für den Bestand des Gebäudes notwendig und damit zwingend gemeinschaftlich ist, bedarf keiner weiteren Begründung und lässt sich auch nicht ernsthaft bestreiten. Auch gehören die südwestliche Fassade und insbesondere der Aussenverputz des R. zu den Gebäudeteilen, welche dessen äussere Gestalt und Aussehen bestimmen.