Damit stellt sich zunächst die Frage, welche Teile des Gebäudes R. als gemeinschaftlich zu gelten haben. Nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden können gemäss zwingender gesetzlicher Anordnung unter anderem jene Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes von Bedeutung sind oder welche die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; vgl. auch Kasuistik bei Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 712b ZGB). Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft R. übernimmt in Ziff. 1 die gesetzliche Aufzählung.