Eine eigentliche Schädigung oder ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten ist hingegen nicht erforderlich. Wer ein Recht zur Einwirkung behauptet, mag dies auf Gesetz oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung beruhen, muss dessen Voraussetzungen nach den Regeln von Art. 8 ZGB und Art. 118 ZPO beweisen (Wiegand, Basler Kommentar, a.a.O., N 64 zu Art. 641 ZGB). Damit stellt sich zunächst die Frage, welche Teile des Gebäudes R. als gemeinschaftlich zu gelten haben.