a) Wie bereits gesehen (vgl. Ziff. 2 lit. a hievor), handelt es sich beim Stockwerkeigentum um besonders ausgestaltetes Miteigentum, welches dem einzelnen allein und ohne Beizug der übrigen Miteigentümer unter anderem das Recht gibt, mit der Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) ungerechtfertigte Eingriffe in gemeinschaftliche Teile abzuwehren (Wiegand, Wolfgang: Basler Kommentar, a.a.O., N 58 ff. zu Art. 641 ZGB; Meier-Hayoz, a.a.O., N 89 ff. zu Art. 641 ZGB). Eine eigentliche Schädigung oder ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten ist hingegen nicht erforderlich.