4. Der Berufungsbeklagte beantragt sodann, die an der Südwestfassade des R. angebrachten Lüftungsöffnungen und der Lüftungskasten seien, da sie einen ungerechtfertigten Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum darstellten, umgehend zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die angebrachten Installationen befänden sich an einer für Passanten kaum ersichtlichen Stelle, hätten keinerlei Einfluss auf die Statik des Gebäudes und seien ohnehin völlig untergeordneter Natur. Von einem widerrechtlichen Eingriff könne keine Rede sein.